Was tun, wenn das Kind krank ist?

Was tun, wenn das Kind krank ist?
Alle Eltern kennen dieses Szenario. Man hat einen wichtigen Termin im Büro, aber das Kind hat plötzlich Fieber. Darf ein Elternteil dann einfach zu Hause bleiben? Wie lange? Mit oder ohne Entgelt?

Was tun, wenn das Kind krank ist?

Alle Eltern kennen dieses Szenario. Man hat einen wichtigen Termin im Büro, aber das Kind hat plötzlich Fieber. 

Was ist zu tun?

Darf eine Elternteil dann einfach zu Hause bleiben? Und wie lange? Muss der Arbeitgeber mich für den Arbeitsausfall bezahlen?

Die Antworten gibt es hier! 🙂

Eigentlich läuft unser Kinder-Alltag-Job-Modell ganz gut, aber nur so lange, bis eines unserer Kinder krank wird. Oft stecken sich unsere Kinder gegenseitig an. Dann wird es schwierig und unser gut geschmiertes Konstrukt fällt zusammen wie ein Kartenhaus. 

Sobald eines unserer Kinder schon zum Husten beginnt, werde ich unruhig und gehe im Kopf die Termine des nächsten Tages durch. Meist schäme ich mich dafür, da ich weiß, dass ich die falschen Prioritäten habe. 

In diesem Moment sollte die einzig und alleine die Gesundheit meines Kindes im Fokus stehen und nicht die Arbeit. 

Kinder dürfen krank werden! Und Eltern müssen dann eben zu Hause bleiben dürfen. Ganz ohne schlechtes Gewissen. Bei vielen Arbeitgebern scheint dieser Umstand noch nicht ganz angekommen zu sein. 

“Schon wieder ist das Kind krank! Die bekommen es aber nicht gut geregelt.”

Ach ja? Und wer bezahlt mal Eure Rente? Ganz genau – unsere rotznäsigen Kinder! 🙂

Lohnfortzahlung und Krankengeld

Die Pandemie hat zumindest einen positiven Side-Effekt: Unsere neue Homeoffice-Kultur. Diese ermöglicht uns Müttern, wenn das Kind krank ist, von zu Hause aus arbeiten zu können. Ich zum Beispiel nutze das sehr gerne. In vielen Krankheitsfällen ist das ja durchaus möglich – bei Magen-Darm eher schwierig. Dann bleibt uns nur zu Hause zu bleiben und das kranke Kind zu pflegen.

Anspruch auf Freistellung

In meinem Beruf als Personalreferentin stelle ich immer wieder fest, dass vielen Betroffenen der Unterscheid zwischen “Anspruch auf Freistellung” und “Anspruch auf Lohnfortzahlung/Krankengeld” nicht bewusst ist. 

Das wird gerne über einen Kamm geschoren und manchmal auch nicht korrekt dargestellt.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung hat. 

Neu Regeln seit Beginn der Pandemie von 2022 bis 2023

Durch die Corona-Pandemie kommt es weiterhin zu Einschränkungen im Kita- und Schulbetrieb. Eltern, die deswegen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage. Eine entsprechende Sonderregelung trat Anfang 2021 in Kraft – und wurde nun noch einmal bis ins Jahr 2023 verlängert,

Im Jahr 2022 und 2023 stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage.

Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage.

Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.

Weitere Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

 

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Die “alten” Regeln nach dem Jahr 2023

Sind Arbeitnehmer und Kind gesetzlich krankenversichert, stehen jedem Elternteil pro Kind bis zu zehn Krankheitstage pro Kind zu, bei einer notwendigen Betreuung mehrerer Kinder erhöht sich der Zeitraum auf bis zu 25 Arbeitstage.

Alleinerziehenden stehen jeweils doppelt so viele Tage zu.

Dieser Anspruch auf Freistellung kann der Arbeitgeber nicht durch entsprechende Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag schmälern.

Haben Arbeitnehmer einen anderen Versicherungsstatus, sind beispielsweise privat versichert, hat jeder Elternteil pro Kind und Jahr Anspruch auf eine Freistellung von bis zu fünf Arbeitstagen. Dieser Anspruch kann jedoch vom Arbeitgeber durch Arbeits- oder Tarifvertrag reduziert sein.

Achtung: 

Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, erlischt der Anspruch auf Freistellung. Möchten Eltern ihr Kind dennoch betreuen, müssen sie Urlaub nehmen. Nun ja, meine große Tochter ist 12. Ganz schön doof, finde ich! 🙂

Kind krank: Arbeitgeber ist nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet

Grundsätzlich ist zu sagen, dass nur ein Rechtsanspruch bei “Kind krank” auf Freistellung besteht. 

Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Jedoch kann man sich als Eltern auf den § 616 BGB berufen: 

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.” 

Der § 616 gibt uns Eltern die Möglichkeit zur Pflege unseres kranken Kindes zu Hause zu bleiben, wenn dies unverschuldet und für eine unerheblich lange Zeit ist. BINGO! würde ich sagen. 🙂

Unter einer unerheblich lange Zeit versteht die Rechtssprechung aktuell 5 Tage. Man kann also bei der Erkrankung eines Kindes 5 Tage bezahlt zu Hause bleiben. 

ABER:

Der sich  aus § 616 BGB ergebende Anspruch kann durch Arbeits- oder Tarifverträge abgeändert oder gar ausgeschlossen werden. 

Lest hier bitte Eure Arbeits- und Tarifverträge sorgfältig durch, oft ist dieser Passus auch nicht eindeutig zu erkennen. 

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung – was nun?

Steht Eltern also keine Entgeltfortzahlung zu, ist der Anspruch also vertraglich ausgeschlossen, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld. 

Dieser Anspruch muss gegenüber der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht werden. 

Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, welches entsprechend ausgefüllt bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. 

Eltern erhalten in der Zeit der Freistellung 70 Prozent ihres Bruttogehaltes, jedoch maximal 90 Prozent ihres Nettogehalts.

ABER:

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht immer nur für ein Elternteil, niemals jedoch für beide Erziehungsberechtigte.

Liebe Familien, bleibt gesund und munter! 🙂

In diesem Sinne, alles Liebe

Irina

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